Hintergrund: Seit 2007 können Pendler Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Gegen die Gesetzänderung sind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren diverse Einsprüche und Klagen anhängig:
Das Finanzgericht Niedersachen hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Es hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (27. Februar 2007 - Az. 8 K 549/06). Aufgrund des anhängigen Verfahrens wird geraten, ab 2007 die volle Entfernungspauschale geltend zu machen und die Bescheid im Einspruchsverfahren offen zu halten, und Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Angelegenheit beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
Der Bund der Steuerzahler sieht die ganze Angelegenheit etwas anders an und argumentiert mit Bundeshaushaltsrecht / Finanzausgleichsrecht: Eine auf Dauer ausgelegte Ergänzungsabgabe würde die verfassungsgemäß geregelte Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern aushöhlen. Noch ist unklar, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Angelegenheit überhaupt annehmen wird, denn der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Soli verfassungskonform ist. Bei Gesetzen die, wie beim Solidaritätszuschlagsgesetz, erst nach Inkrafttreten des Grundgesetztes in 1945 verkündet worden sind, dürfen nämlich auch oberste Bundesgerichte wie der Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Daher ist zunächst vom Bundesverfassungsgericht über die formelle Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Sache annehmen, so kann irgendwann einmal auch mit einer Entscheidung gerechnet werden. (AZ 2 BvR - 1708/06).
Nach seiner Entscheidung vom 11. April 2006, Aktenzeichen II R 35/05 stellt die höhere Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen möglicherweise einen Verstoß gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Diese ist möglicherweise nicht gewahrt, wenn das deutsche Steuerrecht "zu einer höheren Steuer führt, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden", so die Richter.
Er begründet dies damit, dass existenznotwendige Ausgaben von der Besteuerung ausgenommen werden müssen. Er sieht in der Besteuerung des Einkommens, soweit dies zur Absicherung gegen Krankheit verwendet wird einen Verstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz festgehaltenem Grundsatz: "Die Würde des Menschen ist unantastbar.". Die Erfolgsaussichten sind nach meiner Einschätzung sehr gut, denn bei der kindergeldrechtlichen/kinderfreibetragsrechtlichen Ermittlung der Einkünfte wurde bereits festgestellt, dass gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge nicht in die Prüfung der Einkommensgrenze einbezogen werden dürfen. Ich empfehle daher, etwaige Steuerfestsetzungen solange offen zu halten, bis eine amtliche Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts vorliegt (BFH, Aktenzeichen X R 20/04) .
Zwar darf der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig Notstände zu bewältigen. Das Gesetz gilt jedoch seit 1995 ohne zeitliche Beschränkung. Daher wird argumentiert, der Solidaritätszuschlag falle nicht unter eine kurzfristige Sonderabgabe. Das finanzgerichtliche Verfahren ist entschieden. Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.9.2005, 12 K 6239/03 E keinerlei Zweifel an der Verfassungmäßigkeit des Solidaritätszuschlags erkennen lassen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings ist beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde ist unter VII B 324/05 eingelegt worden. Steuerpflichtige sollten daher gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Ruhen des Verfahrens Einspruch einlegen sowie Ruhen des Verfahrens beantragen. Anmerkung: entschieden 27.07.2006: Soli ist verfassungsgemäß