Die Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 Kosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 EUR abzuziehen. Sowohl Erstellung als auch Bezahlung der Steuererklärung erfolgten in 2006. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten mit der Begründung ab, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Sowohl Finanzgericht als auch BFH konnten in der gesetzgeberischen Entscheidung, private Steuerberatungskosten nicht zum Abzug zuzulassen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeinen Freiheitsrechte erkennen. Auch konnten die Steuerberatungskosten nicht vom BFH als Außergewöhnliche Belastungen erkannt werden: "Im Streitfall fehlt eine "außergewöhnliche" Belastung bereits deshalb, weil der Klägerin in Bezug auf die Steuerberatungskosten nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen sind."
Ferner führt der BFH aus: "Die Zuziehung eines Steuerberaters beruht auf einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen." sowie "Die Ausfüllung von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber --wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht-- im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen."
Ich möchte diese Ausführungen an dieser Stelle unkommentiert stehen lassen. Sie sprechen für sich. Urteil vom 4. Februar 2010, AZ: X R 10/08
Geklagt hatte ein Lehrerehepaar - er Schulleiter der Realschule, sie Lehrerin einer Grundschule. Beiden stünde nach Ihren Angaben kein geeigneter Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung. Das Finanzamt versagte im Lohnsteuerermäßigungsverfahren den Abzug als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer. Gegen die im Einspruchverfahren nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung wurde geklagt. Der BFH gab der Klage statt, da die Neuregelung im Schrifttung kontrovers diskutiert wird. Allerdings ging es nur um die Frage der Aussetzung der Vollziehung. Er lässt offen, ob er sich den Zweifeln, die in der Literatur an der Verfassungsmäßigkeit geäußert werden, anschließen kann. Mein Kommentar: Für eine einschlägige Grundsatzentscheidung werden wohl noch einige Steuerbescheide ergehen müssen.(Beschluss vom 25. August 2009 AZ: VI B 69/09).
Das Bundesverfassungsgericht hat enscheiden, dass die seit dem 1.1.2007 geltende sogenante "Pendlerpauschale" nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit können Pendler wieder direkt vom ersten Kilometer der Strecke an zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz an 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Und dies so lange, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat. Nach Verlauten der Bundesregierung soll ab dem 1.1.2009 wieder offziell die alte Regelung eingeführt werden. Millionen Bürgern erwartet nach dieser Entscheidung Erstattungen in Milliardenhöhe. Laut Finanzministeriums geht es hier um Größenordnungen von rund 7,5 Milliarden Euro für 2007 bis 2009. (Entscheidung vom 9.12.2008 - AZ: 2 BvL 1/07)
So kippte der BFH die seit Jahren andauerden Zankereien zwischen Verwaltung und Bürger. Hintergrund ist ein Erlass des Finanzministeriums, welcher die Nichtanerkennung von Verkaufsverlusten aus solchen Gegenständen des privaten alltäglichen Bedarfs anordnete, bei denen eine Wertsteigerung erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sei. Der BFH jedoch vertritt die Auffassung, ein Gebrauchtwagen sei als körperlicher Gegenstand wie jedes andere Wirtschaftsgut zu behandeln. Mangels gesetzlicher Ermächtigung sei keine Beschränkung der Vorschrift auf Gegenstände, die sich nur im Wert steigern können, zu bejahen und demnach auch Verluste aus Gebrauchtwagenverkäufen anzuerkennen (BFH, Urteil vom 22.4.2008, AZ: IX R 29/06).
Der BFH entwickelt mit Beschluss v. 17.12.2007, veröffentlicht am 12.3.2008 seine kritische Haltung zur Vererblichkeit von Verlusten weiter. Wärend der Trend bislang dahing ging, dass Verluste nur noch abgezogen werden können, wenn der Erbe ein entsprechende wirtschaftliche Belastung aus dem Vermögen glaubhaft machen kann, lehnt es der BFH von nun an kategorisch ab, Verluste auf Erben zu übertragen. Die bislang aus §1922 BGB abgeleitete Legitimation zur Fortführung der Verluste wurde mit dem Kernargument widerlegt, dass die persönliche Steuerpflicht einer Person mit dem Tode ende und (unausgesprochen) nicht mitvererbt wird. Meines Erachtens handelt es sich um eine systemwidrige Entscheidung, das sie verkennt, dass die dem Verlustvortrag zugrunde liegenden Schulden durchaus auf den Erben übergehen, er sei denn, er schlägt die Erbschaft aus.
Auszug aus der Entscheidung hierzu: Das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und das Gebot der Folgerichtigkeit werden verletzt, wenn durch den in Rede stehenden Paradigmenwechsel Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Erwerbsaufwand, sondern als Kosten der privaten Lebensführung qualifiziert werden, aber der Gesetzgeber es unterlässt, den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag entsprechend anzupassen. Soweit das BMF demgegenüber geltend macht, dass Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht Teil des existenznotwendigen sächlichen Bedarfs seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Fahrtkosten sind nicht nur, wie bereits ausgeführt, zur Existenzsicherung unvermeidlich. Ihre einkommensteuerliche Berücksichtigung ergibt sich auch aus dem Sozialhilferecht, das eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene bietet. Danach muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).
Auszug aus einer Pressemitteilung des LSG hierzu: Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach einem heute veröffentlichten Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. Im vorliegenden Fall war ein heute 36-jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft. Die hiergegen gerichtete Klage war in der zweiten Instanz erfolgreich. Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschafter Tätigkeit als selbständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, wurde der Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.
In dem Verfahren absolvierte das Kind eine Ausbildung als Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Seine Anwärterbezüge beliefen sich auf 817,66 Euro im Monat zzgl. 539,65 Euro Weihnachtsgeld. Rechnerisch ergibt sich hieraus, dass die Einkommensgrenze von 7680 Euro überschritten war. Das Kind zahlte jedoch als freiwilliges Mitglied 1340,28 Euro in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Die Eltern zogen diese Beiträge bei der Einkommensermittlung ab, was von der Familienkasse nicht anerkannt wurde. Begründung: Die Krankenversicherungebeträge seien keine Werbungskosten und somit kein Bestandteil der Einkünfte. Der BFH jedoch gab der Familie recht: Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes soweit in die Berechnung der Einkommensgrenze einzubeziehen, die dem Kind "für den Unterhalt zur Verfügung stehen". Die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge stehen nicht zur Verfügung - und waren daher zugunsten der Eltern abzuziehen. Die BFH-Richter sorgten damit für eine Gleichstellung freiwillig Versicherter mit gesetzlich Krankenversicherten. Diese können bereits seit einer aus 2005 stammenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung abziehen. (AZ III R 74/05).
Bei einer Betriebsprüfung wurde einem Großunternehmen (16 Mio. Euro Umsatz) die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen gekürzt, da die Rechnungen nach Auffassung des Finanzamts nicht ordnungsgemäß waren. Es wurde ausgeführt, dass für jeden Speicherbaustein und jede CPU die entsprechende Seriennummer angegeben werden muss. Ebenfalls streitig war eine Lieferung von Mobiltelefonen, bei denen ebenfalls keine Seriennummer auf der Rechnung angeben war. Die Richter äußerten jedoch Bedenken, bei Lieferung von Mobiltelefonen zwingend die Seriennummer für jedes einzelne Gerät auszuweisen ist, damit dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zusteht.
Die Richter äußerten hierzu die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag keine verfassungswidrige Sondersteuer sondern lediglich eine Ergänzungsabgabe nach Artikel 106 Grundgesetz darstellt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Befristung von Ergänzungsabgaben nicht zur Verfassungsmäßigkeit notwendig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht erforderlich (27.07.2006, VII B 324/05). Anmerkung: Zwischenzeitlich hat muss ich nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Zankapfel auseinandersetzen (siehe offene Verfahren)
Insbesondere bei der AfA sind unterschiedliche Bewertungsmethoden möglich: Wärend der PKW in den Büchern des Inhabers mit der amtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben wird (im Streitfall 5 Jahre, derzeit 6 Jahre), so kann bei der Bemessung des Sachbezugswerts bzw. bei der Ermittlung der Höchstgrenze des sich nach der 1%-Regel ergebenden Wertes auch von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. Dies führt zu einer niedrigeren Abschreibung - und demnach zu einem niedrigeren Sachbezugswert. Durch diese abweichende Bewertung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein überwiegend privat genutzer PKW einem geringeren Verschleiß als einem Betrieblich genutzen PKW unterliegt. Desweiteren können bei einem an Arbeitnehmer überlassenen PKW keine rein buchtechnischen Sonderabschreibungen in die Bemessung der Kosten einbezogen werden.
Hintergrund ist die Besteuerung der privaten PKW-Kosten für Selbständige und Arbeitnehmer mit Firmenwagen, welche grundsätzlich fiktiv mit 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung zu bewerten ist. Von dieser fiktiven Bewertung kann nur abgewichen werden, wenn das Verhältnis zwischen Privatfahrten und betrieblichen/beruflichen Fahrten mit Hilfe eines "ordnungsgemäß" geführten Fahrtenbuchs nachweist, und die durch Belege nachzuweisenden Kraftfahrzeugkosten im entsprechenden Verhältnis Aufteilt. In einer Entscheidung hat der BFH die Ordnungsmäßigkeit eines mit Hilfe von Microsoft Excel erstellten Fahrtenbuchs verneint. Ordnungsgemäß sei ein Fahrtenbuch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah geändert werden können. Bei einem mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellten Fahrtenbuch können jedoch einzelne Eintragungen jederzeit geändert werden - Schummeln ist daher leicht möglich.(BFH v. 16.11.2005, VI R 64/04). In einer weiteren Entscheidung leht der BFH ein nachträglich anhand von Notizzetteln rekonstruiertes Fahrtenbuch ab. (Anmerkung: möglicherweise wurde dies daran erkannt, dass das Fahrtenbuch viel zu sauber aussah, fortlaufend mit dem selben Stift geschrieben war). Auch hier kann nicht von zeitnahen Aufzeichnungen ausgegangen werden, und ordnungsgemäße Aufzeichnungen setzen zum anderen auch Vollständigkeit voraus. Ich rate daher, bei der Fertigung eines Fahrtenbuchs täglich, besser noch nach jedem Verlassen des Fahrzeugs folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:
Hintergrund war die Einführung des Alterseinkünftegesetzes, wonach der Gesetzgeber die verfassungsmäßig gebotene Gleichstellung der Besteuerung von Renteneinnahmen und Pensionseinnahmen erreichen möchte. Streitig war die Rechtsfrage, ob die Vorschriften über den Sonderausgabenabzug für Rentenversicherungsbeiträge überhaupt noch greifen. Nach Ansicht des Klägers seien die Beiträge zur Rentenversicherung in einem unmittelbaren Wirtschaftlichen Zusammenhang mit ab 2040 voll steuerpflichtigen Renteneinnahmen aufgewendet worden. In der Entscheidung konnte der BFH jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der nur teilweisen Freistellung der Beiträge außern. Es müsse zunächst abgewartet werden, wie Dekaden später die Besteuerung der aus den Rentenversicherungsbeiträgen erzielten Einnahmen aussehen werde (BFH X B 166/05).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherung nach Auszahlung weiterläuft oder es sich um einen Vorschuss auf die zu erbringende Versicherungsleistung handelt. Obgleich es sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. In seiner Entscheidung argumentiert der BFH, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hatte, Versicherungen mit Vorsorgecharakter von der Besteuerung auszunehmen. Entscheidend hierbei ist die Laufzeit des Versicherungsvertrages: Werden die Leistungen nach Ablauf von 12 Jahren erbracht, so sind auch die Zinsen steuerfrei, welche nicht aus der Ablaufleistung stammen (BFH, VIII R 87/03).
Für den Veranlaugungszeitraum 1997 und 1998 hat Tipke zwar die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer auf Wertpapiertransaktionen durchsetzen können. Begründung: Die Spekulationssteuer sei eine "Dummensteuer", welche nur von Personen erhoben wird, die steuerehrlich ihre Wertpapiergeschäfte erklären. Eine wirksame Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben sei beim Finanzamt nicht vorhanden gewesen. Eine Besteuerung nur der ehrlichen Bürger stellt wiederum eine verfassungsrechtlich bedenklich Ungleichbehandlung des Steuerehrlichen dar. Für 1997 und 1998 konnte sich der BFG dieser Begründung anschließen. Durch diese Begründung wurde jedoch der Stein ins Rollen gebracht: Dem Finanzamt wurde ab 1999 vom Gesetzgeber die Möglichkeit des Kontenzugriffs zur Verfügung gestellt. Diese Möglichkeit erkannte der BFH als hinreichendes Kontrollinstrument zur Überwachung des Bürgers. Demnach konnte der BFH nicht erkennen, inwieweit noch ein Vollzugsdefizit bei der Erklärung von Werpapiertrangsaktionen besteht. Offen gelassen wurde jedoch, wann genau von einem Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann (BFH vom 29.11.2005, Aktenzeichen IX R 49/04).
Eine Aufteilung von Reisekosten ist daher nunmehr möglich. Hierfür gestattet das höchste deutsche Finanzgericht zunächst eindeutig private und beruflich zuordenbare Kosten vorweg zu trennen und die verbleibenden Aufwendungen im Verhältnis des Zeitmaßstabes beruflicher und privater Tätigkeiten aufzuteilen. In die aufzuteilenden Kosten einzubeziehen sind übrigens auch die Pauschbeträge für Verpflegung
Nunmehr ist es entschieden: Auch Mittelzuführungen, die vor 1999 angefallen sind, können per Saldo als sogenannte Unterentnahmen berücksichtigt werden (BFH vom 21. September 2005 Aktenzeichen X R 47/03).
Hintergrund: Seit 2007 können Pendler Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Gegen die Gesetzänderung sind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren diverse Einsprüche und Klagen anhängig:
Das Finanzgericht Niedersachen hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Es hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (27. Februar 2007 - Az. 8 K 549/06). Aufgrund des anhängigen Verfahrens wird geraten, ab 2007 die volle Entfernungspauschale geltend zu machen und die Bescheid im Einspruchsverfahren offen zu halten, und Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Angelegenheit beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
Der Bund der Steuerzahler sieht die ganze Angelegenheit etwas anders an und argumentiert mit Bundeshaushaltsrecht / Finanzausgleichsrecht: Eine auf Dauer ausgelegte Ergänzungsabgabe würde die verfassungsgemäß geregelte Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern aushöhlen. Noch ist unklar, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Angelegenheit überhaupt annehmen wird, denn der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Soli verfassungskonform ist. Bei Gesetzen die, wie beim Solidaritätszuschlagsgesetz, erst nach Inkrafttreten des Grundgesetztes in 1945 verkündet worden sind, dürfen nämlich auch oberste Bundesgerichte wie der Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Daher ist zunächst vom Bundesverfassungsgericht über die formelle Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Sache annehmen, so kann irgendwann einmal auch mit einer Entscheidung gerechnet werden. (AZ 2 BvR - 1708/06).
Nach seiner Entscheidung vom 11. April 2006, Aktenzeichen II R 35/05 stellt die höhere Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen möglicherweise einen Verstoß gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Diese ist möglicherweise nicht gewahrt, wenn das deutsche Steuerrecht "zu einer höheren Steuer führt, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden", so die Richter.
Er begründet dies damit, dass existenznotwendige Ausgaben von der Besteuerung ausgenommen werden müssen. Er sieht in der Besteuerung des Einkommens, soweit dies zur Absicherung gegen Krankheit verwendet wird einen Verstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz festgehaltenem Grundsatz: "Die Würde des Menschen ist unantastbar.". Die Erfolgsaussichten sind nach meiner Einschätzung sehr gut, denn bei der kindergeldrechtlichen/kinderfreibetragsrechtlichen Ermittlung der Einkünfte wurde bereits festgestellt, dass gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge nicht in die Prüfung der Einkommensgrenze einbezogen werden dürfen. Ich empfehle daher, etwaige Steuerfestsetzungen solange offen zu halten, bis eine amtliche Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts vorliegt (BFH, Aktenzeichen X R 20/04) .
Zwar darf der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig Notstände zu bewältigen. Das Gesetz gilt jedoch seit 1995 ohne zeitliche Beschränkung. Daher wird argumentiert, der Solidaritätszuschlag falle nicht unter eine kurzfristige Sonderabgabe. Das finanzgerichtliche Verfahren ist entschieden. Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.9.2005, 12 K 6239/03 E keinerlei Zweifel an der Verfassungmäßigkeit des Solidaritätszuschlags erkennen lassen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings ist beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde ist unter VII B 324/05 eingelegt worden. Steuerpflichtige sollten daher gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Ruhen des Verfahrens Einspruch einlegen sowie Ruhen des Verfahrens beantragen. Anmerkung: entschieden 27.07.2006: Soli ist verfassungsgemäß