Das Bundesverfassungsgericht hat enscheiden, dass die seit dem 1.1.2007 geltende sogenante "Pendlerpauschale" nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit können Pendler wieder direkt vom ersten Kilometer der Strecke an zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz an 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Und dies so lange, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat. Nach Verlauten der Bundesregierung soll ab dem 1.1.2009 wieder offziell die alte Regelung eingeführt werden. Entscheidung vom 9.12.1008.
Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften können auf Antrag nicht entnommenen Gewinne auf einem Einkommensteuersatz von 28,25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um laufenden Gewinn (kein Aufgabegewinn) handelt, der die Summe der Entnahmen abzüglich der Einlagen übersteigt. Weitere Voraussetzung ist die Betriebsvermögensvergleich als Gewinnermittlungsform (Bilanzierung). Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, steht diese Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung. Werden die vermindert besteuerten Gewinne später jedoch entnommen, werden diese Beträge zusätzlich mit 25 % Einkommensteuer belegt.
Kinderbetreuungskosten: All diejenigen, die Ausgaben für Kinderbetreuung haben, sind ab dem kommenden Jahr nicht mehr verpflichtet, Rechnungen und Kontoauszüge mit der Steuererklärung einzureichen. Im Zweifelsfall kann die Behörde die entsprechenden Belege jedoch nachträglich anfordern.
Zinsen dürfen nur noch eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hier wird vom Gesetzgeber eine neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben eingeführt. So sind Zinsen zunächst sofort abziehbar in Höhe des Zinsertrages desselben Jahres, der darüber hinaus gehende Nettozinsaufwand aber nur bis zur Höhe von 30% des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag, Zinsaufwand und Abschreibungen. Bei Überschreiten dieser Schranke sind die Zinsen nicht im Jahr ihrer Entstehung abzugsfähig, und werden durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt und als sog. Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen.
Die degressive Abschreibung, gerade wieder eingeführt, wird abgeschafft.
Zukünftig sollen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter gefördert werden. Wesentlich neu ist, dass eine nicht umgesetzte Investitionsabsicht nicht nach zwei Jahren aufgelöst wird, sondern rückwirkend der Steuerbescheid für das Jahr, in dem die Investitionsabsicht kund getan wurde, wieder geändert wird. Im Gegenzug können bei Investition 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe angesetzt werden. Daneben kann auch die lineare Abschreibung geltend gemacht werden. Die Regelung können bilanzierende Betrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu 210.000 Euro in Anspruch nehmen. Unternehmen, die eine Einnahmen- / Überschussrechnung erstellen (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG), können die Förderung nur in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn unter 100.000 Euro pro Jahr liegt.
Die Behörden müssen ab dem kommenden Jahr melden, wer Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld 1 erhalten hat. Liegen diese Leistungen über 410 Euro im Jahr, muss der Steuerzahler eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Künftig werden Steuerzahler demnach die erhaltenen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung nicht mehr „vergessen“ können.
In der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 2.11.2007 zieht auch der letzte Rest meiner Kanzlei von der Orbachstraße 89 in die Flamersheimer Straße 10 um. In dieser Zeit wird die Telefonzentrale nicht zu erreichen sein.
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 , die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
Anm.: eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), erstmals
anzuwenden für Aufwendungen des Vz 2006
Derzeit ermäßigt sich unter anderem die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse , die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, bei geringfügiger Beschäftigung um 10 %, höchstens jedoch um 510 EUR sowie bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen um 12 %, höchstens jedoch um 2.400 EUR ( §35a Abs. 1 EStG ). Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen , die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 600 EUR ( §35a Abs. 2 EStG ).
Nach §35a Abs.2 Satz 2 EStG n.F. sind ab 2006 auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt. Auf die Einkommensteuer werden 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 EUR angerechnet.
Ensprechend der Gesetzesbegründung gilt dies für alle handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßige Schönheitsrenovierungen oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Handwerkliche Tätigkeiten sind beispielsweise die Erneuerung des Teppichbodens, Parketts oder der Fliesen, das Streichen und Tapezieren sowie die Ausbesserung kleinerer Schäden. Desweiteren kommen auf privaten Umzugskosten in Betracht (Verfügung der OFD Koblenz vom 8.5.2006, DStR 2006 S. 902).
Die Steuervergünstigung ist allerdings nur für die Lohnkosten möglich ( § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG ). Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren bleiben unberücksichtigt. Daher sollte stets darauf geachtet werden, dass die Lohnkosten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.
Denn wie bisher gilt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen muss.
>Die Gesetzesänderung betrifft alle nach dem 31.12.2005 erbrachten und bezahlten Leistungen.